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Die betriebliche Altersversorgung auf vielen Wegen
möglich:
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Für die betriebliche Altersvorsorge kennt man derzeit fünf
verschiedene Formen. Sie reichen von der Direktzusage über die Unterstützungskasse
und die Pensionskasse bis hin zur Direktversicherung und die Pensionsfonds. Die
Pensionsfonds als betriebliche Altersvorsorge gibt es in Deutschland erst seit 2002.
Sie treten gewöhnlich als Aktiengesellschaft oder als Verein auf Gegenseitigkeit
auf. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich im Paragrafen 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Sie werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin,
überwacht. Dort sind derzeit 27 solcher Fondsgesellschaften für die betriebliche
Altersvorsorge registriert. In ähnlicher Form funktionieren auch die Pensionskassen.
Bei der Direktzusage für die betriebliche Altersvorsorge bildet der Arbeitgeber
steuerliche Rückstellungen für die späteren Pensionszahlungen an den begünstigten
Arbeitnehmer. Die Direktzusage hat für ihn den Vorteil, dass er die Form der Anlage
selbst frei wählen kann. In den meisten Fällen wird von den Arbeitgebern dazu eine
so genannte Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Dabei handelt es sich um eine
besondere Variante der Lebensversicherung, bei der der Arbeitnehmer als versicherte
Person und der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter eingetragen
werden. Nun könnte man auf die Idee kommen und befürchten, dass die Direktzusage
für eine
betriebliche Altersvorsorge im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers nicht
mehr greift. Das ist falsch, denn den Arbeitgeber muss dazu einen Vertrag mit einem Pensionssicherungsverein abschließen, der dann nach dem Paragrafen 14 BetrAVG in
die Pflichten des Arbeitgebers eintritt.
Wird die betriebliche Altersvorsorge durch eine Direktversicherung realisiert, dann
wird vom Arbeitgeber für den zu begünstigenden Arbeitnehmer eine Lebensversicherung abgeschlossen. Der Bezugsberechtigte ist in diesem Fall der versicherte Arbeitnehmer
selbst. Die Beiträge für eine solche betriebliche Altersvorsorge unterliegen bis
zu einer Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nicht der Sozialversicherungs-
und Steuerpflicht. Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich in den Paragrafen
3 und 40 des deutschen Einkommenssteuergesetzes. Um das voll ausschöpfen zu können,
sollte in dem Vertrag keine einmalige Kapitalabfindung vereinbart worden sein.
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